§ 1 Name, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Philharmonisches Staatsorchester Mainz“.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung der Stiftung Mainzer Theaterkultur (Stiftungsträger), deren Vermögen getrennt vom eigenen Vermögen des Stiftungsträgers verwaltet wird. Der Stiftungsträger hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Zwecke der Stiftung ergeben sich im Einzelnen aus § 3 dieser Satzung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Die Mittel der gemeinnützigen Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Satzungszweck fremd sind, noch durch andere unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen.
§ 3 Zweck der Stiftung
Zweck der Stiftung ist insbesondere
- Musikerinnen und Musiker zu fördern, die die reguläre Besetzung des Philharmonischen Staatsorchesters Mainz erweitern
- Stipendien an junge begabte Musiker für die Mitwirkung im Philharmonischen Staatsorchester Mainz zu vergeben
- Kinder und Jugendliche an die Musik heranzuführen
- die Zusammenarbeit des Philharmonischen Staatsorchesters Mainz mit anderen kulturellen Einrichtungen der Region zu unterstützen
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen beträgt 172.295,24 € (in Worten: Einhundertzweiundsiebzigtausend- zweihundertfünfundneunzig 24/100 EURO).
(2) Das Stiftungsvermögen soll ungeschmälert erhalten bleiben. Mit Zustimmung des Stiftungsbeirats ist ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens nur zulässig, wenn der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen und der Bestand des Stiftungsvermögens in angemessener Zeit wieder hergestellt ist.
(3) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
§ 5 Verwaltung
(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck nur aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt und verpflichtet, Zustiftungen und Spenden entgegenzunehmen.
(2) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen und der Stiftungsbeirat zustimmt.
(3) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, sind die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht zu seiner Erhöhung bestimmten Zuwendungen Dritter zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Erträge können auch dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies der nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dient, die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen und der Stiftungsbeirat zustimmt.
(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres ist dem Stiftungsbeirat eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht, einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und einem Plan für die zu erwartenden Erträge vorzulegen.
(6) Der Stiftungsträger erhält keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz.
§ 6 Stiftungsbeirat
(1) Der Stiftungsbeirat ist das einzige Organ der Stiftung. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Dem Stiftungsbeirat gehören an:
- der/die Vorsitzende/r der Stiftung Mainzer Theaterkultur als Vorsitzende/r
- der/die Schatzmeister/in der Stiftung Mainzer Theaterkultur als Stellvertreter/in
- zwei von dem/der künstlerischen Leiter/in und vom Orchestervorstand des Philharmonischen Staatsorchesters Mainz gemeinsam benannte Personen
- eine von der Stiftung Mainzer Theaterkultur benannte Person
- eine von dem/der für die Kultur zuständigen Minister/in benannte Person
- natürliche oder juristische Personen, die eine Zustiftung im Sinne des § 5 (1) Satz 1 in Höhe von mindestens 10.000 € (in Worten: zehntausend EURO) geleistet haben; juristische Personen haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte eine natürliche Person zu benennen; die Beiratszugehörigkeit ist nicht vererblich.
(3) Die Ausübung des Entsenderechts erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Stiftung Mainzer Theaterkultur. Die Erweiterung des Stiftungsbeirats um Zustifter nach § 5 Abs. 2 bedarf der Beschlußfassung des Stiftungsbeirats.
(4) Der/dem Vorsitzenden obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsbeirates
(1) Der Stiftungsbeirat entscheidet auf Vorschlag des/der Vorsitzenden und, wenn diese/r verhindert ist, des/der Stellvertreter(s)/in über die Vergabe der Stiftungserträge gemäß § 3.
(2) Der/Die Vorsitzende bereitet alle Entscheidungen des Stiftungsbeirats vor.
§ 8 Beschlüsse
(1) Der Stiftungsbeirat trifft mindestens einmal jährlich in Mainz zusammen. Der/die Vorsitzende soll den Beirat bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zwischen Absende- und Versammlungstag einberufen.
(2) Ist die Sitzung nicht ordnungsgemäß einberufen worden, so können Beschlüsse gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind oder zustimmen.
(3) Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn bei einer gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. Der Stiftungsbeirat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung keine höhere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden; ist dieser verhindert entscheidet deren/dessen Stellvertreter/in.
(5) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
(6) Über die Beschlüsse ist von einer von dem/der Vorsitzenden bestimmten Person eine Niederschrift anzufertigen und vom Protokollführer und von der/die Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsbeirat kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsbeirates.
§ 10 Vermögensanfall
Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an die Stiftung Mainzer Theaterkultur Mainz, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Förderung der Orchestermusik zu verwenden hat.
Mainz, den 7. August 2007