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Satzung der Stiftung Mainzer Theaterkultur

Präambel

Aus Anlass ihres 30jahrigen Bestehens richtet die „Gesellschaft der Freunde des Mainzer Thea­ters e.V.“ eine gemeinnützige „Stiftung Mainzer Theaterkultur“ ein. In Zeiten knapp bemessener Mittel soll damit privaten Stiftern, seien es kulturell engagierte Persönlichkeiten oder auch Institu­tionen, die eine Mitverantwortung für den Ausbau der Mainzer Theaterkultur übernehmen wollen, zeitlich unbegrenzt die Möglichkeit eröffnet werden, das Theater in Mainz künstlerisch so zu för­dern, dass es den Bürgern der Region mehr als bisher ein lebensbereicherndes Angebot machen kann. Ziele der Stiftung sind u.a. die Förderung des qualifizierten Nachwuchses, des Kinder- und Jugendtheaters sowie von herausragenden Produktionen und Veranstaltungen. Auf diese Weise sollen die Mittel der Stiftung für das Mainzer Theaterleben neue Akzente setzen und damit den kulturellen Ruf der Landeshauptstadt – auch für potenzielle Neubürger – weiter festigen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Mainzer Theaterkultur“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige und öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Mainz.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Mainzer Theaterkultur. Dazu obliegt ihr insbesondere die Förderung

  • des Staatstheaters Mainz
  • des qualifizierten künstlerischen Theaternachwuchses
  • des Kinder- und des Jugendtheaters
  • herausragender Produktionen und Veranstaltungen durch Anschaffung notwendiger Musikinstrumente und sonstiger Geräte
  • der Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung der Theaterkultur

(2) Zweck der Stiftung ist es auch, ihre Anliegen in angemessener Form der Öffentlichkeit bekannt zu machen um die Bereitschaft zur materiellen Unterstützung zu wecken und um Zustiftungen und Spenden einzuwerben.

(3) Die Stiftung kann sich an der Trägerschaft vergleichbarer Einrichtungen beteiligen; sie kann auch im Rahmen ihrer Zweckbestimmung unselbstständige Stiftungen und Stiftungsfonds als Treuhandvermögen gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten übernehmen.

(4) Die Stiftung verwirklicht ihre Aufgaben insbesondere durch Gewährung von zweckgebundenen finanziellen Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften sowie sonstige Institutionen so­weit diese als gemeinnützig anerkannt sind und sich den in Absatz 1 genannten Anliegen wid­men. Sie verwirklicht ihre Aufgaben auch durch Eigenmaßnahmen und zwar dadurch, dass sie auf den Gebieten ihres Zweckes als Trägerin von Veranstaltungen, Ausstellungen oder Konzerte auftritt, ferner durch die Vergabe von Stipendien oder die Auslobung von Preisen. Sie belohnen beispielgebende und nachahmenswerte Leistungen, die im Sinne des Stiftungszwecks erbracht werden.

(5) Es ist jedoch nicht Sinn der Stiftung, staatliche oder kommunale Institutionen aus der Wahrneh­mung ihrer Verantwortlichkeit zu entlassen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Interes­sen ausgerichtet

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten nur für die satzungsmassigen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns­tigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung soll durch Zuwendungen erhöht werden. Die Stiftung kann die Verwaltung unselbständiger Stiftungen übernehmen. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zu­wendungen dieser Art anzunehmen.

(2) Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie von den Zuwendenden dafür bestimmt werden; für Erbschaften und Vermächtnisse gilt dies in der Regel ohne spezielle Be­stimmung. Sie können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen der Stiftungszwecke vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen sind zulässig. Es ist nach den Grundsätzen ordentlicher Wirtschaftsführung sicher und ertragreich anzulegen. Soweit möglich sollen zweckgebundene Rücklagen gebildet werden. Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung können die Erträge des Vermögens zur Bildung freier Rücklagen in gesetzlich zulässiger Höhe verwendet werden.

§ 5 Mittelverwendung

(1) Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Stiftungsvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Stiftungsvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit die Erhaltung des Stiftungsvermögens gewährleistet ist.

(2) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Wer Stiftungsmittel erhält ist verpflichtet, über deren genaue Verwendung Rechenschaft abzulegen.

(3) Die Stiftung hat jährlich über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen eine Bilanz zu erstellen (Jahresabschluss). Diese soll von einem Steuerberater erstellt und geprüft wer­den.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

  • der Vorstand
  • das Kuratorium

Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist ausgeschlossen.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Vorstand gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist, auch mehrmals, möglich. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihren Reihen den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin. Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mit­glieder des Vorstands ohne das abzurufende Mitglied.

(2) Dem Vorstand soll ein Mitglied angehören, das der Vorstand der „Theaterfreunde Mainz e.V.“ bestimmt hat. Der Vorsitzende des Kuratoriums, der Intendant des Staatstheaters Mainz und der kaufmännische Direktor des Staatstheaters Mainz können an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann für einzelne Geschäfte, insbesondere für die Ausstellung von Spenden- und Zuwendungsbescheinigungen sowie für die Verfügung über Bankkonten und Wertpapierdepots, einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis einräumen. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden und im Verhinderungsfall vom Stellvertreter bzw. von der Stellvertreterin nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Sitzung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/an- deren Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Sitzung unter Anwesenden oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder ineiner gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der bzw. die Vorsitzende und im Verhinderungsfall der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind oder niemand der Beschlussfassung ausdrücklich widerspricht.

(6) Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich oder unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel fassen, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder zustimmen.

(7) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. der sich an der Abstimmung gemäß Absätze 4 oder 6 beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden, ersatzweise des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin den Ausschlag.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er berichtet dem Kuratorium über seine Tätigkeit zur Erfüllung des Stiftungszwecks und legt diesem den Jahresabschluss zur Kenntnisnahme vor.

(2) Der Vorstand entscheidet über:

  • die zu fördernden Einzelprojekte sowie alle sonstigen Maßnahmen zur Durchführung des Stiftungszwecks
  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • den Jahresabschluss
  • die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes, soweit der Umfang der Einnahmen und Ausgaben diesen erforderlich machen
  • die Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • die Berufung und Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern

§ 9 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu neun Personen. Die Zahl der Kuratoriumsmitglieder bestimmt der Vorstand. Es setzt sich aus Persönlichkeiten des öffentlichen und des privaten Lebens zusammen.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums bestimmt der Vorstand. Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit vom Vorstand abberufen werden; dieser Beschluss bedarf der Mehrheit aller Mit­glieder des Vorstands. Jedes Kuratoriumsmitglied kann jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Vorstand sein Amt niederlegen.

(3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder bestimmt der Vorstand. Sie können auf unbestimmte Zeit bestellt werden.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.

(5) § 7 Absätze 4 bis 7 gelten sinngemäß für das Kuratorium.

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium berät den Vorstand in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.

(2) Das Kuratorium entscheidet über:

  • die Festlegung der strategischen Ziele und Prioritäten der Stiftung im Sinne des Stiftungszwecks
  • die Satzungsänderung, insbesondere die Zweckänderung
  • die Auflösung und/oder Zusammenlegung der Stiftung

§ 11 Satzungsänderung, Auflösung

(1) Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Kuratoriums beschlossen werden.

(2) Die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur bei wesentlicher Veränderung des Stiftungszweckes zulässig. Für solche Beschlüsse Absatz 1 entsprechend.

(3) Maßnahmen, gemäß der Absätze 1 und 2 können nur auf Antrag des Vorstands beschlossen werden. Dem Antrag muss die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmen.

(4) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

§ 12 Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den als gemeinnützig anerkannten Verein „Theaterfreunde Mainz e.V.“, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Kuratorium kann mit den Stimmen aller seiner Mitglieder eine andere juristische Person bestimmen, welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat; dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Vorstands.

§ 13 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 14 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus den Stiftungsgesetzen ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamts einzuholen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Neufassung wurde vom Kuratorium am 20. Dezember 2024 beschlossen und tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Genehmigung zugestellt am 12. April 2025